Forum-Gewerberecht

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Ohne Prüfung des Sachverhaltes, will ich nur folgende Gedanken äußern: Auch für inländische Teilnehmer an festgesetzten Wochenmärkten existiert keine Meldepflicht nach der GewO. Bei Trödelmärkten kommt es darauf an, ob sie festgesetzt sind. Wenn ja, besteht keine Meldepflicht. Wenn nein, könnte ein Reisegewerbe vorliegen. Dafür braucht es aber nach § 4 GewO keine RGK, wenn die Tätigkeit hier nur vorübergehend ausgeübt wird. Die Person darf aber gewerblich nichts an Sonntagen verkaufen, wenn es an der Festsetzung fehlt.

Achtung beim Trödelmarkt mit Neuware. Das dürfte mit dem LandesfeiertagsG kollidieren.



Gepostet am 10.06.2013 um 16:42 von:
Benutzer: Civil Servant
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