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 Moin   aus Rheinhessen,
unabhänging von der privatrechtlichen Problematik ist aus den bisherigen Informationen für mich nicht ersichtlich, welches Gewerbe von Capeable ausgeübt wird. Möglicherweise könnte hier (falls es ein festsetzungsfähinger Markt ist) der § 69 Abs. 1 Ziff. 4 GewO einschlägig sein, der die Durchführung von Spezial oder Jahrmärkten (Flohmärkte) in Ladengeschäften verbietet.



Gepostet am 29.05.2013 um 12:20 von:
Benutzer: Rheinhesse
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