Forum-Gewerberecht

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Guten Abend,

den Darlegungen des Kollegen Civil Servant ist (im wesentlichen) zu folgen.    
Selbstverständlich muss jeder Gesellschafter der GbR ein eigenes GewA1 erstatten

Aber ...
Als Gewerbebehörde möchte man im GewA1 gern verdeutlicht sehen, dass hier nicht einzeln Herr Mustermann, sondern eben dieser, aber als Gesellschafter der GbR anmeldete. Das Problem ist, dass unsere hübschen Vordrucke (und genau genommen auch § 14 GewO) gar keinen Raum bieten.
Auch wir füllen daher Feld 1 mit dem "GbR-Namen":
bspw. - Musterfrau Ltd. und Karl Mustermann GbR, (nicht eingetragen) - o.ä.
Das ist zwar nicht sonderlich hübsch, nach § 14 fraglich?, aber nützlich. Widersprochen hat seit Jahren kein Gewerbetreibender.

Ich würde den Gewerbetreibenden einmal fragen,
wenn er ja nun die Gewerbebescheinigung bei Banken, Geschäftspartnern etc. vorlegen müsse, ob er dann durch die Begrenzung auf Mustermann GbR die Zusammensetzung der GbR verheimlichen bzw. nicht offen darlegen wolle? Allerdings müsste man dann als Gewerbebehörde über die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden nachdenken. Evtl. kann ihn diese Sichtweise davon überzeugen, den unmißverständlichen Zusatz im Feld 1 oder wie vom Kollegen Civil Servant vorgeschlagen, vorzunehmen.



Gepostet am 23.05.2013 um 18:45 von:
Benutzer: Raindancer
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