Forum-Gewerberecht

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Von der IHK habe ich folgende Antwort erhalten:

Insgesamt würde ich Ihren Fall so beurteilen: Die Gewerbeanmeldung muss von jedem Gewerbetreibenden unter seinem vollständigen Namen erfolgen. Die Bezeichnung der GbR als Geschäftsbezeichnung - nicht Firma!!! - muss nicht mehr den Namen aller Gesellschafter enthalten, sondern kann davon unabhängig auch ein Phantasiename sein. Es ist also nicht notwendig, dass beide Gesellschafter - Herr Mustermann und Musterfrau Limited in dem Namen genannt werden. Er sollte sich aber an den allgemeinen Grundsätzen orientieren wie Irreführung, kein firmemmäßiger Anschein etc. Sie könnten den Namen also nur an einer möglichen Irreführung messen.

Wir empfehlen aber ohnehin im Geschäftsverkehr immer die Gesellschafternamen und -Adressen (zusätzlich) anzugeben, da ja keine Eintragung im Handelsregister die GbR für Kunden oder Geschäftskontakte auffindbar macht:



Gepostet am 23.05.2013 um 12:41 von:
Benutzer: Sonja Radolf
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