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Guten Tag,

[quote][i]Original von MarcioGR[/i]
...aber laut der angegebenen Tätigkeiten in der GewA1 gar keiner Erlaubnis bedarf ...[/quote]

... nun, wenn die GmbH die Erlaubnis noch gar nicht hat, sondern erst beantragt, dann kann im GewA1 die erlaubnispflichtige Tätigkeit noch nicht genannt sein.

Ich meine der Kollege Fries hat völlig Recht, ist der Antrgasteller zuverlässig, hat er einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis. Nebenbei, es könnte ja sein, dass neben der derzeitigen Gewerbetätigkeit künftig die erlaubnispflichtige Tätigkeit (evtl. zusätzlich oder an einem 2, Betriebssitz) geplant ist.

Viele Grüße
Raindancer



Gepostet am 19.04.2013 um 18:37 von:
Benutzer: Raindancer
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=82052#post82052


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