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 Moin   zusammen!

nachlesen kann man das Ganze auch in der [B]MaBVwV unter Nr. 2.1.1[/B]:
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch
hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Diese Gesellschaften als solche [[I]Anmerkung des Verfassers: gemeint sind die Personengesellschaften[/I]] können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.

Vergleichbarer Text siehe auch Landmann-Rohmer, GewO Bd. I, § 34c Rdnr. 77

Allen ein schönes Wochenende
       



Gepostet am 19.04.2013 um 12:43 von:
Benutzer: Stadt Kassel*Fricke
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=82036#post82036


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