Forum-Gewerberecht

» Anwendbarkeit des Titels IV GewO auf nach Satzung geregelte Märkte «

   

Veranstaltet den Markt die Gemeinde selbst, dann ist dies zwar eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit steuerbar im Sinnne des UStG, aber kein Gewerbe.

Die Markltsatzung fußt auf der Gemeindeordnung und regelt die Nutzung der gemeindlichen Einrichtung "Märkte".

Die Festsetzung eines Wochenmarktes, ... verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung (§ 69 Abs. 2 GewO).

Also: Ohne Gewerbe keine Festsetzung und keine Durchführungsverpflichtung.

Mit Gewerbe: Wahlmöglichkeit des gewerbl. Veranstalters.



Gepostet am 19.04.2013 um 08:58 von:
Benutzer: wyhlmaus50
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