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Moin,

ich kann nicht erkennen, woraus sich diese Erlaubnisfreiheit ergeben sollte. Im § 34c steht "Wer gewerbsmäßig ... den Abschluß von Darlehensverträgen vermitteln ... will, bedarf der Erlaubnis..." . Damit sind alle Darlehen erfaßt. Wer durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen vermitteln will, benötigt die Erlaubnispunkte Darlehen UND Grundstücke (VGH Baden-Württemberg 14 S 898/96 v. 29.04.1997).

MfG



Gepostet am 25.03.2013 um 07:08 von:
Benutzer: SH75DD
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