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Hallo,

laut Auskunft von unserem Bauamt muss eine Nutzungsänderung bei mehrmaligen Veranstaltungen gemacht werden.
Wir verlangen bei allen Sonntagsmärkten (sofern sie nicht einmalig sind) einen Nutzungsänderungsantrag (Nutzungsänderung vorhandener Parkflächen in Trödelmarkt). Es erfolgt auch immer eine Baugenehmigung nach § 75 i.V.m. § 68 Abs. 1 BauO NRW, da dort u. a. die Anzahl der Stellplätze nachgewiesen werden muss, Auflagen der Feuerwehr aufgenommen werden usw. Vor Erteilung der Baugenehmigung mache ich keine Festsetzuung nach der GewO.
Damit hatte ich bisher auch noch keine Probleme mit den Veranstaltern.
In der Festsetzung verweise ich dann auf die Baugenehmigung.

MfG
Thomas Pieck



Gepostet am 14.03.2013 um 13:56 von:
Benutzer: Pieck, OA Düren
Der Original-Beitrag :
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