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Hauptforderung der DLR ist die Vereinfachung von Rechtsvorschriften, hier der Satzung.
Daneben die Möglichkeit des einheitlichen Ansprechpartners und die Genehmigungsfiktion nach Ablauf einer bestimmten Frist.

Beispiel:
(11) Die Verfahren über Genehmigungen nach § 10 Abs. 1 Nrn. 5, 6 und 7 die-ser Satzung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(12) Über die Genehmigungen nach § 10 Abs. 1 Nrn. 5, 6 und 7 entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
Hat die Stadt nicht innerhalb der nach Satz 1 festgelegten Frist entschieden - bzw. im Falle einer Fristverlängerung innerhalb der verlängerten Frist - gelten die Ge-nehmigungen als erteilt.



Gepostet am 21.02.2013 um 10:14 von:
Benutzer: wyhlmaus50
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