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Die Auffassung teile ich.

Würde eine Abmeldung von Amts wegen erfolgen, die Tätigkeit aber noch - wenn auch rechtswidrig - ausgeübt, würde die Behörde den Betroffenen von Amts wegen ins Unrecht setzen. Das geht natürlich nicht.

Abmeldungen v. A. w. kommen nur in Betracht, wenn die Aufgabe des Betriebes zweifelsfrei feststeht.

Der Fall zeigt aber, dass der Gewerbeprüfdienst sicherlich Mal nachsehen sollte.

Gruß aus Mittelhessen
   



Gepostet am 20.02.2013 um 16:20 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
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