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Hallo aus Schwentinental,

Friauf führt hierzu zu [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__15.html ]§ 15 GewO[/URL] (Empfangsbescheinigung) aus:
"[I]vorzeitige Gewerbeanzeigen sind generell nicht zulässig und können zurückgewiesen werden, weil hierdurch die Genauigkeit des Gewerberegisters beeinträchtigt wird und unnötiger Veraltungsaufwand entsteht, z. B. wenn Zuverlässigkeitsprüfungen bei Gewerbetreibenden durchgeführt würden, die ihre Tätigkeit nachher gar nicht aufnehmen Denn erst diese Anzeige ist vielfach Grundlage für andere Rechtsnormen (Steuerbescheide, Sozialversicherungen, Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit usw. usw.), auch wenn sie in rechtlicher Hinsicht lediglich die Bestätigung der Willenserklärung des Anzeigenden darstellt[/I]."

In einem Erlass des Wirtschaftsministeriums S.-H. heißt es zu
Gewerbeanmeldung vor Betriebsbeginn,

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben in Ihrem vorbezeichneten Schreiben vorgetragen, dass bei Ihnen vermehrt Probleme im Zusammenhang mit Gewerbeanzeigen auftreten, weil Betroffene bis zu 6 Wochen vor dem eigentlichen Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige abgeben wollen. Vor allem bei Existenzgründern, die bestimmte Fristen bei der Bundesagentur für Arbeit wahren müssen, würde diese Schwierigkeiten auftreten.

Zur Angelegenheit selbst ist Folgendes anzumerken:

Der eindeutige Wortlaut des § 14 Abs. 1 GewO, der eine Gleichzeitigkeit von anzeigepflichtigem Tatbestand und Abgabe der entsprechenden Gewerbeanzeige anordnet, setzt - auch etwaig berechtigten Forderungen nach - Handlungsspielräumen in der Tat enge Grenzen. Für eine Auslegung über den von Ihnen gewährten eintägigen Karenztag hinaus bleibt m. E. praktisch kein Raum. Daher bestehen gegen Ihren Vorschlag in begründeten Fällen verfrühte Gewerbeanmeldungen mit einem bis zu 4 Wochen in der Zukunft liegenden Betriebsbeginn zu akzeptieren, aus fachlicher Sicht BEDENKEN.

Um jedoch gerade Existenzgründern nicht unnötige Erschwernisse zu bereiten, rege ich für die Fälle verfrühter Gewerbeanzeigen die Entwicklung eines Standartschreibens an, worin den Betroffenen zunächst die Rechtslage erläutert wird. Insbesondere wäre darauf hinzuweisen, dass die Behörde die Anzeige lediglich formlos zur Kenntnis genommen habe, sie aber wegen der rechtlichen Vorgaben bis zum tatsächlichen Betriebsbeginn und der diesbezüglichen Abgabe einer aktuellen Erklärung des Betroffenen ruhen lasse. Erst nach Eingang einer solchen Erklärung könnte die Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO erteilt werden. Mit dieser Verfahrensweise wäre einerseits § 14 Abs. 1 GewO Genüge getan, zugleich würde aber auch den Bedürfnissen der Zielgruppe durch Übersendung eines amtlichen Schreibens Rechnung getragen, mit dem der Nachweis der Gewerbeanzeige erbracht werden kann.

Das Thema der verfrühten An /Abmeldung hatten wir u. a. [URL=http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=30515#post30515 ]hier[/URL] hier diskutiert und müsste die Frage beantworten, da sich die Rechtslage ja nicht geändert hat.

In analoger Anwendung könnte folgender Hinweis erteilt werden:

H[B]inweis zur erfolgten (Voraus-) Abmeldung der gewerblichen Tätigkeit:[/B]

Sehr geehrte(r) ...................,
der eindeutige Wortlaut des § 14 Abs. 1 GewO, der eine Gleichzeitigkeit von anzeigepflichtigem Tatbestand und Abgabe der entsprechenden Gewerbeanzeige anordnet, setzt - auch etwaig berechtigten Forderungen nach - Handlungsspielräumen enge Grenzen. Insoweit sind vorzeitige Gewerbeanzeigen generell nicht zulässig, weil hierdurch die Genauigkeit des Gewerberegisters beeinträchtigt wird. Denn erst diese Anzeige ist vielfach Grundlage für andere Rechtsnormen (Steuerbescheide, Sozialversicherungen, Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit usw. usw.), auch wenn sie in rechtlicher Hinsicht lediglich die Bestätigung der Willenserklärung des Anzeigenden darstellt.

Das Gewerbe ist gleichzeitig mit dem tatsächlichen Beginn anzumelden (§ 14 der Gewerbeordnung –GewO-). Die Gewerbeanmeldung ist kein Nachweis für die Existenz des Gewerbes (sie ist lediglich Nachweis dafür, dass der Gewerbetreibende den Inhalt der Gewerbeanzeige der zuständigen Behörde mitgeteilt hat).

Erst der tatsächliche Beginn des Gewerbebetriebs lässt die Anzeigepflicht nach § 14 GewO entstehen.

Insoweit nehme ich die hier eingereichte Gewerbeanmeldung zur Kenntnis und lasse sie bis zum Tag der tatsächlichen Betriebsaufnahme ruhen.

Es bestehen aus heutiger Sicht keine Hinderungsgründe.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag



Gepostet am 20.02.2013 um 11:21 von:
Benutzer: Manfred Milbrodt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=80497#post80497


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