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Hallo James,

ob ich da zu weit aushole, weiß ich nicht, denn das Schlewig-Holsteinische Glücksspielgesetz ist nicht mein Steckenpferd.


Es ist nach meiner Auffassung besser, wenn der Unternehmer sich dort an zuständiger Stelle und gem. den eingestellten Informationsmaterialien und Formularen erkundigt.



Dein Hinweis, "Das ist nicht Sache des Vermittlers" ist so nicht korrekt.

Der Vermittler ist es, der das Bargeld annimmt. Er ist kein Buchmacher, der selbst die Gewinnauszahlung garantiert, sondern nimmt das Geld quasi
treuhänderisch vom Spieler im Empfang, um dies an den Veranstalter weiter zu leiten.


Dann muss aber noch die Variante "Kundenkonto" berücksichtigt werden.


Bei den Sportwettveranstaltern werden Kundenkonten geführt, diese könnte man als Zahlungskonten "deklarieren", da dort Gelder eingezahlt und quasi
deponiert werden, um dann am Tag X einen Wettvertrag zum Sportereignis Y abzuschließen.

usw.

Sorry, aber manche machen es sich vielleicht etwas zu leicht.


Man kann doch in Deutschland nicht bei irgend einem x-beliebigen Barein- und -auszahlungen vornehmen und irgendwelche Gebühren vereinnahmen.

Da gibt es Gesetze zu.


Der Sportwettveranstalter ist schließlich kein Handelhaus, bei dem man Schuhe bestellt und die Rechnung läuft über Kundennummer und wird dann über Kreditkarte, Nachnahme oder ähnlich bezahlt.


Hier werden Konten geführt über die Barein - und -auszahlungen laufen, Geld "geparkt" werden kann, bis es irgendwann aberufen werden und Gelder (Buchgeld) gut geschrieben werden.



Das vergessen viele.



Und die Sache mit den 19% ist auch etwas komplizierter.


Da machen es sich viele auch zu leicht und sollten mal schauen, wie der BFH 2011 zum Thema geurteilt hat.


Es müssen immer die Leistungen genau vor Ort am Einzelfall geprüft werden. Was ist Hauptleistung und was ist Nebenleistung.



VG
Meike



Gepostet am 18.02.2013 um 05:28 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
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