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Hallo,

in einer Schankwirtschaft hat mein Außendienst jetzt folgende Geräte festgestellt:

3 Geldspielgeräte

1 Dartautomat

1 Internet Wett-Terminal

1 Flachbild TV

Nach § 3 SpielV dürfen in Schankwirtschaften höchsten 3 GSG oder WSG aufgestellt werden.

Bei dem Dart handelt es um ein Unterhaltungsspielgerät - wie wird aber ein Internet Wett-Terminal bewertet?

Gruß aus Wittgenstein



Gepostet am 14.02.2013 um 14:42 von:
Benutzer: Wittgensteiner
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https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=80358#post80358


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