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Hallo,
in einer Schankwirtschaft hat mein Außendienst jetzt folgende Geräte festgestellt:
3 Geldspielgeräte
1 Dartautomat
1 Internet Wett-Terminal
1 Flachbild TV
Nach § 3 SpielV dürfen in Schankwirtschaften höchsten 3 GSG oder WSG aufgestellt werden.
Bei dem Dart handelt es um ein Unterhaltungsspielgerät - wie wird aber ein Internet Wett-Terminal bewertet?
Gruß aus Wittgenstein
Gepostet am 14.02.2013 um 14:42 von:
Benutzer: Wittgensteiner
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=80358#post80358
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