Forum-Gewerberecht

» Berufsbetreuer = Gewerbeanmeldung «

 Moin   ,

wir haben gerade die Anfrage einer Verfahrenspflegerin, ob die Tätigkeit ein Gewerbe darstellt und dementsprechend angemeldet werden muss.

Laut wikipedia (muss als Quelle auch mal reichen     ) verbirgt sich hinter dieser Bezeichnung Folgendes:

"Der Verfahrenspfleger hat in Deutschland die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Er hat, ähnlich wie ein Rechtsanwalt, als Parteivertreter die gleichen Rechte und Pflichten für seinen "Mandanten". Für ihn gelten daher auch die gleichen Bestimmungen zum Datenschutz, zur Dokumentation (Aktenhaltung) und Aussageverweigerungsrecht.

Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind. (...)

Hierzu hat das Oberlandesgericht Frankfurt wie folgt Stellung genommen[1]: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“ D.h. er vertritt, vergleichbar mit einem Rechtsanwalt oder juristischen Beistand, nur die Interessen des Kindes. (...)

Der Verfahrenspfleger kann Rechtsanwalt sein, muss es aber nicht, er kann sogar ehrenamtlich bestellt werden. Angesichts der notwendigen Kenntnisse des Gerichtsverfahrens dürfte dies in der Praxis aber wenig hilfreich sein. Bewährt haben sich Modelle, in denen auf eine pädagogische oder psychologische Grundausbildung (meist ein Studium) eine Fortbildung mit auch juristischen Inhalten aufgesetzt wird. (...)"

Ich würde diese Tätigkeit als Gewerbe (nach GewO) einordnen (ähnlich dem Berufsbetreuer). Steuerrechtlich ist es jedoch kein Gewerbe...soviel habe ich schon herausgefunden. Sehe ich das richtig?



Gepostet am 14.02.2013 um 10:53 von:
Benutzer: Engelchen
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=80344#post80344


Beitrags-Print by Breuer76