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» Fortbestand von Gaststättenerlaubnissen nach alter Rechtslage «

Innerhalb eines Betriebes kann man sehr wohl erlaubnispflichtige von erlaubnisfreien Tätigkeiten trennen!

Die Abgabe alkoholischer Getränke ist nach GastG zu untersagen,
die Abgabe des Schnitzels (zubereitete Speise), wie alle anderen erlaubnisfreien Tätigkeiten, kann nach § 35 GewO untersagt werden.

§ 35 Abs. 1-7 ist nuir dann nicht anzuwenden, SOWEIT der Widerruf der Erlaubnis aufgrund der Unzuverlässigkeit des Gastwirts notwendig ist (§ 35 Abs. 8 GewO).

Erst mit der bestandskräftigen Untersagung aller Tätigkeiten ist die Schließung des Betriebes möglich.



Gepostet am 11.02.2013 um 10:36 von:
Benutzer: wyhlmaus50
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