Forum-Gewerberecht

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Guten Abend,

evtl. noch zwei kleine Anmerkungen:
[quote] die Reisegewerbekarte ist nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 57 GewO zu widerrufen.
[/quote] Es empfiehlt sich im Widerrufsbescheid auch gleich noch die Rückgabe der Erlaubnis/RGK anzuordnen (§ 52 VwVfG).

[quote] Mit Sicherheit genügt das Übersenden von Bescheiden nicht. Das GZR ist stramm standardisiert.
[/quote] Das kann aus tägl. Erfahrung bestätigt werden.
Bei Bußgeldbescheiden, die mehrere eintragungspflichtige Geldbußen behinhalten, ist m.W. aber eine beglaubigte Kopie des Bescheides beizufügen.

Viele Grüße
Raindancer



Gepostet am 29.01.2013 um 18:42 von:
Benutzer: Raindancer
Der Original-Beitrag :
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