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» Noch einmal das Vorlageverfahren EuGH vom 4.03.2010 «

Der Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 21.09.2012 (Az. 3 K 104/11) hat nun also doch Auswirkungen auf die Vergnügungssteuerverfahren. Zunächst hatten ja fast alle Verwaltungen und Gerichte sich geweigert, die Vergnügungssteuerverfahren auszusetzen und abzuwarten, bis der EuGH in dem Vorabentscheidungsverfahren C-440/12 entscheidet. Die Begründung war immer die Gleiche:

[I]"Der Vorlagebeschluss des FG Hamburg betrifft ja nur die Umsatzsteuer, nicht die Vergnügungssteuer."[/I]

Mit Beschluss vom 09. Januar 2013 hat der [B]BFH (Az. II R 27/11)[/B] in einem von einer jesteburger Anwaltskanzlei geführten Verfahren nun aber entschieden, dass dass ein dort anhängiges Revisionsverfahren betreffend die Hamburger Spielvergnügungssteuer wegen des Vorlagebeschlusses des FG Hamburg vom 21.09.2012 auszusetzen ist.

Die Beantwortung der Vorlagefrage, ob Mehrwertsteuer und Sonderabgabe kumulativ oder nur alternativ erhoben werden dürfen (Vorlagefrage 1), könne auch Auswirkungen auf die Vergnügungssteuer haben, so die BFH-Richter.

Die von einigen Kämmerern gern verwendete Ausrede, dass ja der Vorlagebeschluss des FG Hamburg gar nicht die Vergnügungssteuer betreffe, sondern nur die Umsatzsteuer, dürfte damit wohl hinfällig sein.

Mal sehen, wann die ersten Verwaltungen AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuern gewähren...



Gepostet am 20.01.2013 um 13:10 von:
Benutzer: barnie
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