Forum-Gewerberecht

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Hallo John,

dann erkläre doch einfach mal in ganzen Sätzen Deine Rechtsauffassung, um meine dann zu widerlegen.


Im §33 c GewO steht:
"Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. "


Es geht also um Glücksspiel, egal ob es Waren- oder Geldgewinne sind!


Im §14 SpielV steht
"(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 1.
Die Bauart muss den in § 13 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7, 8 und 9 bezeichneten Anforderungen entsprechen, wobei sich in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Summe der Verluste allein aus der Summe der Einsätze ergibt und nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 nur sämtliche Einsätze zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar zu erfassen sind.
2.
In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechend.
3.
Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust darf nicht von der Teilnahme an weiteren Spielen abhängig sein.

(2) § 12 Abs. 2 Buchstabe b gilt entsprechend.

(3) Zur Sicherung der Prüfbarkeit und Durchführung der Bauartprüfung kann die Physikalisch-Technische Bundesanstalt technische Richtlinien zum Vollzug der in Absatz 1 genannten Kriterien herausgeben und anwenden."



Und dann gibt es heutzutage die begünstigten Jahrmarktspielegeräte und dort findet man immer noch viele Schiebespielgeräte.


Also überhaupt nichts ungewöhnliches.

Wenn Du eine Bauartzulassung für Pachinko in Deutschland beantragen möchtest, wende Dich an die PTB.


VG
Meike



Gepostet am 15.01.2013 um 05:28 von:
Benutzer: Meike
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