Forum-Gewerberecht

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Guten Abend,

handelt es sich nicht um ein "einfaches" Gewerbe, sondern um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe nach § 38 GewO, dann wäre die gewerbetreibende GmbH bzw. der Geschäftsführer gem. § 29 GewO zur Auskunft und Angabe aller Daten verpflichtet.

Ansonsten könnte die Durchsetzung der Meldepflicht helfen:
Ein wesentlicher Grund der Anmeldepflicht gem. § 14 GewO ist die Kenntniserlangung welche Gewerbetreibenden, wo und mit welcher Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich ansäßig sind. Mit der Kenntnis dieser Daten wird die Behörde auch in die Lage versetzt, die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen, nämlich bspw. die beteiligten Behörden, Institutionen etc. zu unterrichten. Daher sind durch Rechtsverordnung (§ 14 Abs. 14 GewO) die Meldevordrucke und die zur Erfüllung der obliegenden Meldepflicht darin anzugebenden Daten geregelt. Im Meldevordruck sind die Personendaten des Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer) anzugeben.

Die unvollständige Anzeige sollte m.E. daher eine Ordnungswidrigkeit (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO) darstellen.
Zustimmung? Ablehnung?

Viele Grüße
Raindancer



Gepostet am 30.11.2012 um 17:59 von:
Benutzer: Raindancer
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