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» Ordnungsdienst = Bewachertätigkeiten nach §34a ??? «

Bei wem sind die Bewacher beschäftigt? Bei einem Bewachungsunternehmen oder beim Unternehmer, der seine Veranstaltungen selber bewachen läßt?

Um den Begriff der "Bewachung" im Sinne der BewachV zu erklären:

"Bewachung ist jede Tätigkeit zur (Ab-)Sicherung fremden Lebens (einschl. körperliche Unversehrtheit) und Eigentums".


Also: Ordnerdienste -sofern sie sich nicht nur auf Regelung des Publikumsflusses oder Platzanweisung beschränken-, sondern z.B auch Einlasskontrollen und Überwachung der Veranstaltung beinhalten, sind durchaus Bewachertätigkeiten. Sofern einzelne "Ordner" ausschließlich Einlasskontrollen bei regelmäßig wiederkehrenden Diskoveranstaltungen ("gastgewerbliche Diskotheken") vornehmen, könnten sie der Sachkundepflicht nach § 34a Abs. 1 S 4 GewO unterliegen.

Tip: Jedes Bewachungsunternehmen muß eine spezielle und individuelle Dienstanweisung für die Mitarbeiter erstellen. Da mal einen Blick reinwerfen!

Gruß



Gepostet am 05.11.2012 um 11:30 von:
Benutzer: Taron-Arnsberg
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