Forum-Gewerberecht

» Trotz SV Schulden aktuell keine SV Schulden ??? «

Hallo............... und nochmals ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!
Offensichtlich geht hier einiges durcheinander. Wenn jemand ein "einfaches" Gewerbe (also kein erlaubnispflichtiges = z. B. Einzelhandel mit Klamotten etc.) bei der für ihn zuständigen Behörde anzeigt, erfolgt keine Zuverlässigkeitsprüfung. Diese ist nur bei bestimmten Gewerbebetrieben (z. B. Gaststätten, Makler etc.) vorgesehen.
Eine Gewerbeanzeige ist keine Gewerbeerlaubnis!
Und da u. U. keine Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt, erfährt die dann zuständige Behörde (gerne auch eine kleine Gemeinde etc.) auch nichts von der Gewerbeuntersagung und wird die Gewerbeanzeige zu bestätigen haben (§ 15 GewO).
Nur dann, wenn diese Kommune eine entsprechende Info (gerne auch durch die Sachbearbeiterin, mit der Sie gesprochen haben, diese wird sich im Regelfall an die für eine Untersagung bzw. Wiedergestattung zuständige Behörde wenden, die dann die Kommune anspricht) erhält, kann auch eine Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen.
Insofern ist, wie ich auch bereits wiederholt ausgeführt habe, eine entsprechende Info wichtig. Denn wenn ich etwas nicht weiß, kann ich es auch nicht berücksichtigen. Und Informationen fallen nun mal nicht wie Manna vom Himmel.
Aber selbst dann, wenn Sie wegen familiärer Gründe Bedenken haben, die zuständige Kommune (auch eine kleine) zu informieren, steht es Ihnen doch frei, die entsprechende KK zu informieren (notfalls telefonisch und anonym) und bei entsprechend fundierter Informationen wird sich diese schon mit ihren Bedenken an die dann zuständige Behörde wenden. Sie sehen, es gibt also durchaus entsprechende Möglichkeiten für einen Informationsfluss. Nur diese [B]Info muss ankommen[/B].
In ähnliche gearteten Fällen habe ich sowohl einen Antrag auf Wiedergestattung versagt als auch entsprochen. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Während in einem Fall aufgrund einer langjährigen Haftstrafe, Inso-Verfahren und relativ kurzer Zeit in Freiheit keine positive Zukunftsprognose möglich war, hatte sich in einem anderen Fall, trotz Haft auf Bewährung, Inso-Verfahren, Hartz IV und alle anderen negativen Dinge der Betroffene über Jahre intensiv darum bemüht wieder zuverlässig zu werden. Und dieses war im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zu Gunsten des Betroffenen zu werten. Bis heute ist mir nicht bekannt geworden, dass dieser wieder unzuverlässig geworden ist.
Und Sie dürfen mir glauben, die Gewerbebehörden bekommen, oft auch vertraulich, entsprechende Informationen aus betroffenen Familien. Vielfach leider aber auch solche, bei der Mißgunst oder jahrelanger Frust über selbst erlittene finanzielle Verluste im Mittelpunkt stehen.

Da aber die Entscheidung der Behörde wertneutral, also objektiv zu erfolgen hat (kann gerichtlich überprüft werden) und diese alle ihr bekannten Informationen zu berücksichtigen hat, dürfen Sie davon ausgehen, dass in dem von Ihnen geschilderten Fall entweder die Untersagung durchgesetzt (wenn tatsächlich die vorgetragenen Unzuverlässigkeitsgründe weiter bestehen) oder aber ein Antrag auf Wiedergestattung abgelehnt, bzw. bei verspäteter Info widerrufen wird. Denn unabhängig von Ihren Informationen hat derjenige, der einen solchen Antrag stellt, alle für die Entscheidung wichtigen Informationen wahrheitsgemäß zu liefern.



Gepostet am 27.10.2012 um 10:35 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=77210#post77210


Beitrags-Print by Breuer76