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Guten Tag,

die Entscheidung über eine Gewerbeuntersagung als auch über eine Wiedergestattung trifft die zuständige (Ordnungs-)Behörde. Gleichwohl werden in beiden Verfahren andere Behörden und Institutionen angehört (§ 35 Abs. 4 GewO), indes einer Zustimmung bedarf es [u]nicht[/u]. Eine Zustimmung ist schon aufgrund der gesetzlichen Vorschrift nicht gegegeben, da sowohl Gewerbeuntersagung als auch Wiedergestattung sozusagen "Pflichtveranstaltungen" sind.
§ 35 Abs. 1: "Die Ausübung eines Gewerbes [b]ist[/b] von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, [b]wenn[/b] ..."
§ 35 Abs. 6: "Dem Gewerbetreibenden [b]ist[/b] von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, [b]wenn[/b] ..."
Die Gewerbebehörde wird pflichtgemäß eine angemessene Prüfung vornehmen und entsprechend entscheiden. Sie werden sicher Verständnis haben, dass ich als Behörde hier nicht geneigt bin jedes Detail der behördlichen Zuverlässigkeitsprüfung zu erörtern, das würde den Rahmen hier auch sprengen.
Andererseits, wenn Sie als Staatsbürger befürchten, dass die Behörde evtl. eine fehlerhafte Entscheidung treffen könnte, da ihr - aus welchen Gründen auch immer - nicht alle Tatsachen bekannt werden, dann sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht der Behörde helfen sollten, diese aufsuchen und ein Gespräch führen.

Aber eines erstaunt mich dann doch, es gab irgendwann (vor mehr als 7 Jahren) eine Untersagung, es gab offenkundig danach eine Inso-Verfahren mit Restschuldbefreiung, also mit Schuldenfreiheit des Betroffenen. Aber, es gibt (noch) erhebliche KK-Rückstände. Wie das denn? Warum waren die nicht Bestandteil des Insoverfahrens?

Irgendwas ist hier an der Fragestellung bzw. am geschilderten Sachverhalt nicht stimmig.

Gruß
Raindancer



Gepostet am 26.10.2012 um 17:03 von:
Benutzer: Raindancer
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