Forum-Gewerberecht

» Ordnungsdienst = Bewachertätigkeiten nach §34a ??? «

Liebes Forum,

ich habe ein Problem mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung von beschäftigten Bewachern.

Inwieweit unterliegen Ordnertätigkeiten dem §34a GewO. Da Ordnertätigkeiten in ihrem Aufgabenspektrum sehr unterschiedlich sein können, stellt sich mir die Frage bei welchen Ordnertätigkeiten diese mit den Aufgaben von Bewachern nach §34a gleichzustellen sind/dem unterliegen und dennach auch die dafür vorgesehenen Beschäftigten zu melden und entsprechend auf Zuverlässigkeit zu überprüfen sind.

Zum Beispiel hat die IHK Leipzig eine Liste veröffentlicht, in der Parkplatzordnertätigkeiten eben keine erlaubnispflichtige Bewachertätigkeiten sind. Mich würde besonders der Ordnungsdienst bei Veranstaltungen, Festen usw. interessieren, welche auf diesen Veranstaltungen lediglich umhergehen (keine Einlasskontrolle bzw. Türsteher, wie z.B. bei Diskotheken, welche den Bewachern eindeutig zugewiesen sind).

Im Kommentar von Landmann/Rohmer ist zwar unter 12 zu §34a aufgeführt, dass: " Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Es reicht von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudeüberwachung über den[U] Veranstaltungsdienst[/U], die ....", muss man hier aber nicht strikt nach der jeweiligen Tätigkeiten differnzieren???

Könnt ihr mir dazu eure Erkenntnisse mitteilen bzw. Links auf Rechtssprechungen geben.



Gepostet am 25.10.2012 um 10:27 von:
Benutzer: Gerdi
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=77134#post77134


Beitrags-Print by Breuer76