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» Zuverlässigkeitsprüfung § 9 BewachV «

Hallo aus Brandenburg nach Brandenburg    

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV) darf der Gewerbetreibende mit Bewachungsaufgaben ja nur Personen beschäftigen, die zuverlässig sind. Die Übergangsvorschriften aus § 17 BewachV betreffen lediglich die Entbehrlichkeit eines Unterrichtungsnachweises oder der Sachkundeprüfung.

Meines Wissens war die Prüfung der Zuverlässigkeit bis zur Änderung der BewachV vom Gewerbetreibenden selbst vorzunehmen. Dazu müssten dann Unterlagen existieren, denn § 14 BewachV schreibt vor, dass Nachweise über die [B]Zuverlässigkeit[/B], Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen von Wachpersonen nach § 9
Abs. 1 Satz 1 sowie über Meldungen von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern nach § 9
Abs. 3 bis drei Jahre nach dem Schluss des
Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endete, aufzubewahren sind. Dazu gibt es dann auch eine schöne Owi-Vorschrift in § 16 BewachV, wenn entgegen § 14 Abs. 4 eine Aufzeichnung, eine Unterlage oder ein Beleg nicht oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt wurde.

In den Fällen wo der Gewerbetreibende den Nachweis der Zuverlässigkeit also nicht erbringen kann, weil er die Unterlagen nicht aufbewahrt hat und in den übrigen Fällen sowieso, würde ich an Ihrer Stelle die Zuverlässigkeitsprüfung einleiten. Das Vorhandensein der Zuverlässigkeit der Wachperson ist ja unumstößliche Voraussetzung für deren Beschäftigung.
Dabei ruhig auch an das Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 07. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 11], S. 246) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWEGebO) vom 14. Januar 2011 (GVBl.II/11, [Nr.7]) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 2012 (GVBl.II/12, [Nr.15]) denken und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro bis 210,00 Euro erheben    



Gepostet am 10.10.2012 um 10:24 von:
Benutzer: Kubi
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