Forum-Gewerberecht

» Mobiles historisches Badehaus «

Liebe Kollegen in Deutschland und der ganzen Welt,

es ist doch jedes Jahr das Gleiche:
kaum sitzt man in der Badewanne, klingelt das Telefon

liegt bei mir aber daran, dass ich lieber unter der Dusche stehe.

Zum bereits Gesagten möchte ich nur hinzufügen, dass die Festsetzung eines Marktes nach Titel IV GewO nur den Vertrieb von Waren, nicht aber die Erbringung von Dienstleistungen privilegiert. Für Tätigkeiten im Sinne des § 60 b GewO (Volksfest) auf Spezial- oder Jahrmärkten ist eine RGK erforderlich (§ 68 Abs. 3 GewO).

Ansonsten würde ich mich dem Vorschlag aus Österreich anschließen, solche Badefeste als "Demonstrationen" anzubieten. Ansonsten sind Probleme mit dem Hygienerecht unvermeidbar (Badewasseruntersuchungen etc).



Gepostet am 22.08.2006 um 16:52 von:
Benutzer: Ingolstadt
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