Forum-Gewerberecht

» BR-Drs. 459/12 Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes Spielhallen kommen rein «

Oh Mann,

welche Lobby hat sich denn nun da durchgesetzt

oder

haben sich dort einige auf das beliebte Spiele des "Zuständigkeits-Hoppings" eingelassen?

Nach dem Motto,

"ach das machen wir doch im Rahmen der Evaluieung der SpielV oder bei der nächsten Änderung des Gewerberechts oder bei der nächsten Änderung der Abgabenordnung"

Was für ein hin und her, denn wenn wir nun die Historie des §16 a GWG betrachten

so waren die Spielhallen mit Stand am 26.06.2012 - Diskussionsnetwurf - drin,

dann plötzlich im Juli wieder draußen

dann im August als Empfehlung drin

und nun im September wieder draußen.


Hoffentlich "quält" mal jmd. nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahren das IFG und stellt die Ergebnisse dann hier ein, würde mich brennend interessieren wie es zu dem Hin und Her gekommen ist

anbei die dafür notwendige Rechtsprechung um alle Auskünfte zu bekommen

[URL]http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/03fe7d39a31038f89b485eeb3a
0008d0%2c01c636655f76696577092d0964657461696c093a096d6574615f6e72092d093238
3230093a095f7472636964092d093133333232/Entscheidungen/Entscheidung_8n.html[
/URL]

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Das Informationsfreiheitsgesetz will die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch die Verbesserung der Informationszugangsrechte stärken und vor allem auf der Grundlage der so vermittelten Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie dienen (BTDrucks 15/4493 S. 6). Dieser Zweck würde nur unvollkommen gefördert, wenn gerade der Bereich der Vorbereitung und Durchführung grundlegender Weichenstellungen für das Gemeinwesen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen wäre. In Einklang mit der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes ist der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ohne Weiteres davon ausgegangen, dass nicht nur die alltägliche insbesondere der Anwendung der Gesetze dienende Verwaltungstätigkeit, sondern gerade auch der Bereich des Regierungshandelns grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen sollte und sich Ausnahmen - jedenfalls grundsätzlich - nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Informationsversagungsgründe rechtfertigen lassen müssen. Nur so lässt sich erklären, dass die Begründung des Gesetzentwurfs, der im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht widersprochen worden ist, ausdrücklich einen von der Verfassung gebotenen Verweigerungsgrund für einen Teilausschnitt des Regierungshandelns - nämlich den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung - anführt (BTDrucks 15/4493 S. 12). Dies wäre entbehrlich, wenn die obersten Bundesbehörden in ihrer Rolle als Träger der Regierungstätigkeit schon nicht zum Kreis der Anspruchsverpflichteten gehörten. Entsprechendes hat insbesondere für den Versagungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG zu gelten. Auch die ausdrückliche Einordnung der Vorbereitung von Gesetzen in den Bundesministerien als wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit (BTDrucks 15/4493 S. 7) kann nicht als rechtsirrig und deshalb unbeachtlich abgetan werden.



Gepostet am 21.09.2012 um 18:04 von:
Benutzer: Meike
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