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Unter der Bundesrats-Drucksache 459/12 vom 10.08.12 wurde
der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) veröffentlicht.

Das Geldwäschegesetz (GwG) verfolgt ebenso wie die Finanzmarktaufsichtsgesetze (Kreditwesengesetz [KWG], Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG], Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz [ZAG]) oder die Gewerbeordnung (GewO) einen präventiv-gewerberechtlichen Ansatz. Das GwG sieht besondere Pflichten vor für bestimmte Branchen, Berufsgruppen, Produkte und Kundensegmente, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, dass sie für Geldwäschezwecke missbraucht werden. Hierzu zählen Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden sowie Organisations-, Dokumentations- und Meldepflichten. Diese Konzeption entspricht den maßgeblichen internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) sowie den europarechtlichen Vorgaben.

[U]Folgende Ausschüsse waren beteiligt:[/U]
Finanzausschuss (federführend), Ausschuss für Innere Angelegenheiten, Wirtschaftsausschuss


[COLOR=red][B]Änderungsvorschläge ergeben sich aus den Empfehlungen der Ausschüsse, verschriftlich in der BR-Drs. 459/1/12.[/B][/COLOR]
[B]Bemerkenswert ist sicherlich die Aufnahme der Spielhallen in das GWG.[/B]

Dem § 16a wird folgender § 16[SIZE=10]0[/SIZE]a vorangestellt:

"§ 16[SIZE=10]0[/SIZE]a
Geldwäscherechtliche Aufsicht über den Betrieb von Spielhallen
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der
Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i
der Gewerbeordnung im Zusammenhang mit der Aufstellung, des
Betriebs von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie der
Dokumentation der Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte einer Tat
nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder der Terrorismusfinanzierung
dient, gedient hat oder im Fall ihrer Durchführung dienen würde, kann
die zuständige Behörde, um diesem Risiko mit geeigneten Maßnahmen
entgegenzuwirken,
1. dem Inhaber der Erlaubnis Anweisungen erteilen,
2. technische und organisatorische Änderungen beim Betrieb von
Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und der Dokumentation der
Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte anordnen,
3. gegenüber dem Inhaber die Erlaubnis aufheben, wenn diese
Tatsachen die Versagung der Erlaubnis nach § 33i Absatz 2
Nummer 1 der Gewerbeordnung rechtfertigen würden.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) § 16 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend." "

[U]Folgeänderung:[/U]
Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Angaben eingefügt:
Abschnitt 2a Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
"… (weiter wie RegE)"
b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe angefügt: "§ 16[SIZE=10]0[/SIZE]a
Geldwäscherechtliche Aufsicht über den Betrieb von Spielhallen."


[U]Begründung:[/U]
Die Ergänzung durch den § 16[SIZE=10]0[/SIZE]a dient der Gleichbehandlung der Spielhallen,
bei denen nach gutachterlichen Erkenntnissen (vgl. Positionspapier der
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vom 18.04.2011) eine
Geldwäschegefahr besteht, mit den vom GwG bereits erfassten Spielbanken.
§ 16[SIZE=10]0[/SIZE]a dehnt die geldwäscherechtliche Aufsicht der zuständigen Behörde auf
den Betrieb der Spielhallen nach § 33i der Gewerbeordnung auf diese Betreiber
aus, ohne dass diese zum Verpflichteten bezüglich der in diesem Gesetz
geregelten Sorgfalts- und Organisationspflichten werden (§§ 3 ff.). Diese nach
Unternehmen differenzierte Ausgestaltung der geldwäscherechtlichen Aufsicht
hat ihren Hintergrund in der Tatsache, dass nach diesem Gesetz bestimmte
Berufsgruppen und Branchen Sorgfalts- und Organisationspflichten, die sich
auf Transaktionen und Geschäftsbeziehungen der Verpflichteten zu ihren
Kunden bzw. Vertragspartnern beziehen, geregelt werden. Nach dem mit dem
Gesetz verfolgten Präventionsansatz sollen mithin Risiken für den einzelnen
Verpflichteten bzw. für die Wirtschaft minimiert werden, die vom Kunden und
nicht vom Verpflichteten selbst generiert werden. Geldwäscheaktivitäten, die
aus den Aktivitäten des Verpflichteten selbst resultieren, können hingegen
nicht durch Kundensorgfaltspflichten minimiert werden. Dieser Ansatz
entspricht dem Präventionskonzept der Richtlinie 2005/60/EG
(3. Geldwäscherichtlinie).
Bei Spielhallen kommt hingegen - anders als bei Spielbanken - nicht der Kunde
(mithin der Spieler), sondern allein der Spielhallenbetreiber selbst in Betracht,
der den Betrieb der Spielhalle dazu nutzt, auf andere Weise erlangte illegale
Gelder über den Betrieb der Spielhalle dadurch zu waschen, dass für diese
Gelder ein legaler Hintergrund vorgespiegelt wird (Einnahmen aus dem
Spielbetrieb). Es wäre damit offenkundig das falsche Mittel, wenn der
potenzielle Geldwäscher gegenüber seinem Kunden untaugliche Sorgfaltspflichten
erfüllen müsste. Da sich jedoch der Spielhallenbetrieb aufgrund der
hohen Bargeldeinsätze und des Potenzials eines Automatenspielgeräts, rein
rechnerisch Umsätze bis zu 30 000 Euro im Jahr zu generieren, für dessen
Betreiber gut eignet, illegal erlangte Gelder als Einnahmen aus demAutomatenspiel zu verbuchen, muss dem mit spezifischen Maßnahmen zur
Geldwäscheprävention entgegen getreten werden.
Die hierfür vorgesehenen Maßnahmen knüpfen an die bewährten Instrumente
an, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen der
geldwäscherechtlichen Aufsicht nach § 25 Absatz 4 Kreditwesengesetz zur
Verfügung stehen. Soweit bei dem Betrieb einer Spielhalle die in Rede
stehenden Risiken vorliegen, kann die zuständige Behörde angemessene
Gegenmaßnahmen treffen. Hierfür enthält § 16[SIZE=10]0[/SIZE]a einen abgestuften, am Prinzip
der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten Maßnahmenkatalog.

Soweit der Änderungswunsch mit Begründung aus dem Empfehlungen der Ausschüsse...


Grüsse



Gepostet am 17.09.2012 um 14:43 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=76012#post76012


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