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Hallo aus Neuss,

ich halte die Auffassung, dass generell der Ausschank alokoholischer Getränke nach 15 II GastG zum Widerruf führt und für den Ausschank alkoholfreier Getränke § 35 GewO gelten soll nicht zwangsläufig für Anwendbar.

Für mich ist der entscheidende Punkt, ob der erlaubnisfreie Teil des Gewerbes auch ohne den erlaubnispflichtigen Teil denkbar wäre. Bei einer Schankwirtschaft ist dies zu verneinen. Hier ist der Ausschank alkoholfreier Getränke Nebenleistung, die dem Betrieb in keiner Weise das Gepräge gibt. Der Ausschank alkoholfreier Getränke ist gem. § 6 Gaststättengesetz vorgeschrieben und somit untrennbar mit dem Ausschank alkholischer Getränke verbunden.

Eine Schankwirtschaft, in der ausschließlich alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden ist z.B. in Form einer Eckkneipe nicht lebensfähig. Insofern reicht in diesen Fällen der Widerruf der Gaststättenerlaubnis aus und kann meiner Meinung nach auch nach wie vor mit einer auf § 15 Abs. 2 Gewo basierenden Betriebsschließzngsanordnung verbunden werden.

Jürgen Schmitz



Gepostet am 18.08.2006 um 23:17 von:
Benutzer: OJ Neuss
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