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» Widerruf der Gaststättenerlaubnis «

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Wenn Sie den Fall so sehen, dann macht es keinen Sinn, Erlaubniswiderruf und Untersagung zu trennen.
Bei Anhörung und Bescheid sollte man dann die beiden Maßnahmen entsprechend aufführen (Widerruf der Erlaubnis zum Ausschank von Alkohol.
Darüber hinaus wird der erlaubnisfreie Betrieb der Gaststätte .. untersagt).
Vielleicht sollte man dann noch im Bescheid erwähnen, daß die "alte" Gaststättenerlaubnis zum Ausschank alkoholfreier Getränke und die Abgabe zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als erloschen anzusehen wäre.



Gepostet am 18.08.2006 um 12:21 von:
Benutzer: Schwarzer
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