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» Widerruf der Gaststättenerlaubnis «

Ich sehe das jetzt so, dass, wenn jemandem die Gaststättenerlaubnis widerrufen wurde, ist dem Gewerbetreibenden, der erhebliche Steuerschulden hat, auch das Gewerbe zu untersagen.
Denn, ein ganz Schlauer könnte sein Gewerbe dann auf Eisdiele (erlaubnisfrei) oder so ummelden. (Die Steuerschulden sind dann aber immer noch da.)
Hierbei könnte ich dann ja auch nur das Gewerbe untersagen.

Um dies zu umgehen, werde ich beide Verfahren durchziehen !!!
Frage:
Getrennt voneinander oder in einem d.h. eine Anhörung für beide Vorgänge und zwei Bescheide (Widerruf/Untersagung) ???

Schönes WE !!!



Gepostet am 18.08.2006 um 12:11 von:
Benutzer: gewerbe-sgh
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https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=7580#post7580


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