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Da gibt es meines Wissens keine neuen Erkenntnisse. Es ist wohl so, daß beide Meinungen vertreten werden; zum einen die "alte" Ansicht, daß man den Betrieb als Ganzheit betrachtet und dann eben "nur" § 15 II GewO anwendbar ist.
Die andere Ansicht trennt die Betriebe in erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Bestandteile. So kommt man zu der Untersagung von Alk.( § 15 II GewO) und gleichlaufend die Untersagung erlaubnisfreien Gewerbes (§ 35 GewO).
Das Thema hatten wir schon.
Hier hat, für meine Begriffe, Herr Kollege Kirchhammer Erhellendes beigetragen:
Grundsätzlich sind die Betriebe nicht zu zerteilen, da in der Regel der Alkoholausschank den Gaststättenbetrieb mitprägt. Das kann man auch nachvollziehen, wenn man bedenkt, daß bei gegebener Erlaubnispflicht das ganze Programm des GastG nach alter Weise beibehalten wird. Es gibt hier zwar auch die Ansicht, nur noch den Alkoholausschank isoliert zu erlauben und zu prüfen. Aber dies wird dem Betrieb wohl nicht immer gerecht.
Ausnahmen können sich bei bestimmten Betriebsarten ergeben, wenn der Gastwirtsbetrieb auch ohne Alkohol laufen kann. Dies wäre bei entsprechenden Kleinbetrieben oder Eiswirtschaften denkbar. Da wäre i.d.R. zuerst der Alkohol wegzunehmen und bei Fortsetzung als erlaubnisfreier Betrieb ggf. die GU auszusprechen. Wenn die Umstände des Einzelfalles dies gebieten, so wird man dann das Verfahren auch gleichlaufend betreiben können und müssen.



Gepostet am 18.08.2006 um 10:37 von:
Benutzer: Schwarzer
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