Forum-Gewerberecht
» Widerruf der Gaststättenerlaubnis «
Hi,
Rechtsprechung ist mir zwar nicht bekannt, aber unser Ministerium hat uns mitgeteilt, dass genauso zu verfahren ist, wie von Herrn Kramer vorgeschlagen:
- § 15 GastG für den erlaubnispflichtigen Teil und
- § 35 GewO für den erlaubnisfreien Teil.
Evtl. unterschiedliche Behördenzuständigkeiten müssen hingenommen werden (sagt unser Ministerium).
Viele Grüße
A. Thien
Gepostet am 18.08.2006 um 10:22 von:
Benutzer: Antonia Thien
Der Original-Beitrag :
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