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» Widerruf der Gaststättenerlaubnis «

Hi,

Rechtsprechung ist mir zwar nicht bekannt, aber unser Ministerium hat uns mitgeteilt, dass genauso zu verfahren ist, wie von Herrn Kramer vorgeschlagen:

- § 15 GastG für den erlaubnispflichtigen Teil und
- § 35 GewO für den erlaubnisfreien Teil.

Evtl. unterschiedliche Behördenzuständigkeiten müssen hingenommen werden (sagt unser Ministerium). großes Grinsen  

Viele Grüße
A. Thien



Gepostet am 18.08.2006 um 10:22 von:
Benutzer: Antonia Thien
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=7575#post7575


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