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Isch hätt´emol gern e Problem:

Der Inhaber einer Kleingaststätte (Imbißwirtschaft) hatte nachweislich auch Alkoholausschank betrieben. Nach mehreren Ermahnung und Aufforderungen zur Antragstellung etc. wurde ihm der Ausschank von Alkohol in dem Betrieb untersagt (§ 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO). Diese Untersagung ist bestandskräftig.

Nun das Problem:
Die Untersagung fußt ausschließlich auf der formalen Rechtswidrigkeit des Ausschanks (Ein Antrag wurde nie gestellt). Eine Feststellung über die Zuverlässigkeit in einem engeren Sinne ist nicht gegeben.
Nach den Bestimmungen zum GZR kann nur eingetragen, wen die Verwaltungsentscheidung auf Unzuverlässigkeit abstellt.
Kann man in solch einem Fall eine Eintragung ins GZR vornehemen?

Für jede Stellungnahme bereits jetzt recht herzlichen Dank.



Gepostet am 18.08.2006 um 09:11 von:
Benutzer: Schwarzer
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=7571#post7571


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