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M.E. gilt hier der Grundsatz lex specialis (Sperrzeit für Spielhallen) vor lex generalis (allg. Sperrzeit), d.h. die im Glücksspielstaatsvertrag festgelegte Mindestsperrzeit für Spielhallen ist einzuhalten.



Gepostet am 04.09.2012 um 08:12 von:
Benutzer: LKKS
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