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 Moin  

Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der am 01. 07. 2012 in Kraft getreten ist, führt unter § 26 Abs. 2 aus, dass Sperrzeiten für Spielhallen durch die Länder festgesetzt werden, die drei Stunden nicht unterschreiten dürfen.
Diese Vorschrift bedarf einer Konkretisierung durch die Lnder.

Im Niedersächsischen Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Glücksspiel vom 27. 06. 2012, in Kraft seit 01. 07. 2012, gibt es aber keine entsprechende Konkretisierung.  Lesen  

Grüße



Gepostet am 04.09.2012 um 07:19 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=75674#post75674


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