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 Moin    Moin  

Ich hätte da mal eine Frage zum Thema Sperrzeiten in Spielhallen.

[block]Seit dem 01.07.2012 sind bei uns einige Anträge auf Sperrzeitaufhebung für Spielhallenkomplexe eingegangen. Die Niedersächsische Sperrzeit Verordnung (Nds SperrzeitVO) gibt ja eine Sperrzeit von 24.00 Uhr - 06.00 Uhr morgens vor. Von dieser kann im Einzelfall abgewichen werden gem. §2 Nds. SperrzeitVo. Nun haben diese Betriebe also die letzten Jahre immer Sperrzeitaufhebebungen nach § 2 der Nds. SperrzeitVo bewilligt bekommen denn die Betriebe liegen knapp an der Stadtgrenze direkt an der Autobahn und haben somit keinerlei (zusätzlich) störende Effekte für die Umwelt dort oder so ähnlich. Die Prüfung des Sachverhalts klang ordentlich, da gabs eigentlich nix zu meckern. Und ob das nun richtig ist oder nicht kann ich auf die schnelle schlecht beurteilen, bin noch sehr neu auf dem Gebiet des Gewerberechts und versuche mich daher grad mal ein wenig da reinzudenken. Das ist aber auch nicht die eigentliche Frage. Aber zum reinkommen ^^ Sondern...[/block]

[block]Der neue Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sagt ja nun in § 26 Abs. 2 , dass Sperrzeiten durch die Länder festzulegen sind, die 3 Stunden nicht unterschreiten dürfen.[/block]


[block]Die Spielhallenbetreiber möchten nun von mir wissen was gilt GlüStV oder SperrzeitVO und sind in nächster Zeit zu persönlichen Vorsprachen im Haus. Ich bin jetzt schon etwas aufgeregt wenn ich mir vorstelle vor dem Betreiber zu sitzen und selber nicht zu wissen ob nun dieses oder jenes Recht das für ihn bindende ist. [/block]

Zwei Meinungen gibt es hier:

[block]1. Es gillt ab 01.07.2012 der GlüStV, dass bedeutet es müssen immer 3 Stunden Sperrzeit eingehalten werden. Es gibt keine Aufhebung mehr. Doch aus meiner Sicht ist das problematisch. Warum ist die SperrzeitVO plötzlich aufgehoben oder gillt nurnoch zum Teil? Das ergibt für mich zwar keinen Sinn, hätte aber zur Folge, dass die Betreiber ihre Spielhallen auf jeden Fall 3 Stunden pro Tag geschlossen halten müssten.[/block]
[block]2. Es gelten beide Regelungen. Der GlüStV gibt vor, dass die Länder Sperrzeiten regeln, die nicht unter 3 Stunden liegen dürfen. Laut SperrzeitVO Nds. liegen diese Sperrzeiten zwischen 24.00 Uhr und 06.00 Uhr. Somit wurden vom Land 6 Stunden als Sperrzeit definiert. Doch § 2 der SperrzeitVo greift immernoch und lässt somit eine Abweichung auch unter 3 Stunden zu. Dies würde bedeuten es träten in dieser Hinsicht keine Änderungen für die Spielhallenbetreiber auf.[/block]
In diesem Lager sitze auch ich nun, habe aber bis jetzt weder Veröffentlichungen aus oder zu Niedersachsen in Verbindung mit dem GlüStV gefunden, noch habe ich eine logische Begründung für die Betreiber warum es nun so ist und wozu dann die 3 Stunden Regelung in den GlüStV aufgenommen wurde.  Weißnicht  

Ich hoffe wir sind hier nicht allein mit diesem Problem oder vieleicht machen wir es uns auch einfach nur zu schwer, daher wollte ich mal hier anfragen...

Vielen vielen Dank im Voraus und Liebe Grüße aus dem Norden



Gepostet am 03.09.2012 um 17:38 von:
Benutzer: Dredwam
Der Original-Beitrag :
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