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» Bewachungserlaubnis bei ausl. jur. Person «

Eine Zweigniederlassung, die im HR eingetragen wird, ist zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, aber sie muss so aufgestellt sein, dass sie nach Wegbruch der Hauptverwaltung als eigenständiges Unternehmen weiterarbeiten kann, d. h. vom Hauptsitz getrennte Geschäftsvorfälle und getrennte Buchhaltung, eigener ZN-Leiter, der über die Geschäfte der ZN weitgehend selbst entscheiden darf usw. Anderenfalls kann sie nicht als ZN im Handelsregister eingetragen werden. Soweit zum Gesellschaftsrecht.

D. h. wenn es verwaltungsrechtlich möglich wäre, würde ich die Erlaubnis bestenfalls auf die ZN ausstellen. Wenn ich im Landmann/ Rohmer nachlese, ist dies aber wohl eher nicht möglich, denn Erlaubnisinhaber kann ja nur eine natürliche Person oder eben eine juristische sein.

Da die Erlaubnis aber ohnehin nur für den Geltungsbereich der GewO, nämlich das Gebiet der BRD gilt, kann diese m. E. doch nach Erfüllung aller Voraussetzungen auf die LLC ausgestellt werden (vergl. auch Landmann/ Rohmer zu § 34a GewO Rn 18)

Sonnige Grüße aus dem schönen Sachsen :-)



Gepostet am 14.08.2012 um 15:01 von:
Benutzer: Kunert
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