Forum-Gewerberecht
» Erlaubnispflicht nach §34c Gewo? «
Hallo,
nachdem ich gestern mehrfach versucht habe zu antworten, mein PC aber ein seltsames Eigenleben entwickelte und sämtliche Programme, die ich nur ansatzweise "berührt" habe, geschlossen hat oder diese abgestürzt sind
, versuche ich es nun noch einmal.
Offensichtlich handelt es sich hier nicht um sog. gebundene Agenten, und die Tätigkeiten unterliegen nicht dem KWG. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34 c GewO liegen also nicht vor.
Daher ist für die Vermittlung von Anteilen an einer Kapital- oder Kommanditgesellschaft zweifellos eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 b GewO erforderlich.
Viele Grüße
A. Thien
Gepostet am 16.08.2006 um 09:50 von:
Benutzer: Antonia Thien
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