Forum-Gewerberecht

» Erlaubnispflicht nach §34c Gewo? «

Hallo,

nachdem ich gestern mehrfach versucht habe zu antworten, mein PC aber ein seltsames Eigenleben entwickelte und sämtliche Programme, die ich nur ansatzweise "berührt" habe, geschlossen hat oder diese abgestürzt sind Kopfkratz   , versuche ich es nun noch einmal.

Offensichtlich handelt es sich hier nicht um sog. gebundene Agenten, und die Tätigkeiten unterliegen nicht dem KWG. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34 c GewO liegen also nicht vor.
Daher ist für die Vermittlung von Anteilen an einer Kapital- oder Kommanditgesellschaft zweifellos eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 b GewO erforderlich.

Viele Grüße
A. Thien



Gepostet am 16.08.2006 um 09:50 von:
Benutzer: Antonia Thien
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=7477#post7477


Beitrags-Print by Breuer76