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Hallo,

"die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt" (§ 49 Abs. 1 HGB). Damit sollte eine Gewerbanzeige durch die Prokuristin kein Problem sein.



Gepostet am 03.07.2012 um 08:00 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=74267#post74267


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