Forum-Gewerberecht

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Hi,

der Tipp von Herrn Schüür ist schon recht gut. Mit dem Gesundheitsamt würde ich auch auf jeden Fall vorher sprechen.

Wenn sich das "Problem" dann nicht von alleine löst, ist Ihnen allerdings überhaupt nicht geholfen. Ich werde mich 'mal daran versuchen.

Spontan habe ich gedacht: "Klar Reisegewerbe, zwar nicht als Schausteller, aber nach Schaustellerart!" Nachdem ich dann zwei- bis dreimal gegrübelt habe, bin ich zu dem Schluss gekommen, dass es keine Tätigkeit nach Schaustellerart sein kann, weil hierunter ja nur die unterhaltenden Tätigkeiten fallen. Und ob das Baden eine unterhaltende Tätigkeit ist, wage ich zu bezweifeln. Klar, wenn die alle zusammen nackig in den Zubern rumhüpfen, kann das schon witzig sein  großes Grinsen   , aber letztendlich ist mit "Unterhaltung" wohl etwas anderes gemeint.

Stehendes Gewerbe würde ich verneinen. Wenn die Frau die Dinger nur vermietet, okay, aber so?! Sie hat keinen Betriebssitz. Den Wohnsitz als Betriebssitz sehe ich hier nicht, denn mehr als Aufträge zu akzeptieren wird sie dort wohl nicht machen. In solchen Branchen ist es üblich, alles direkt vor Ort zu klären, insbesondere Abrechnungen.

Also gelange ich zu dem Schluss, dass es sich um das Anbieten von Leistungen handelt, also grundsätzlich reisegewerbekartenpflichtig. Dadurch dass unterhaltende Tätigkeiten speziell in § 55 Abs. 1 Nr. 2 Gewo geregelt sind, fallen sie nicht unter die Dienstleistungen, was sie ansonsten wären (ansonsten sind unterhaltende Tätigkeiten dem stehenden Gewerbe zuzuordnen). Daraus folgere ich im Umkehrschluss, dass andere als unterhaltende Tätigkeiten den Leistungen zuzuordnen sind.

Kurz und gut, für mich fällt die Frau unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO und bedarf einer Reisegewerbekarte.
Oder bün ik jetz heijl watt van patt af?
Dann habe ich vielleicht wenigstens zur Diskussion angeregt!

Viele Grüße
A. Thien



Gepostet am 09.08.2006 um 15:17 von:
Benutzer: Antonia Thien
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