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Auch wenn die bisherigen Antworten für keinen, weder Aufsteller noch Verwaltungen, befriedigen können, so bestätigt mich das bisher hier gelesene in meiner Rechtsauffassung und Vorgehensweise.

Da es z.Zt. eine klare Regelung über die zulässige Funktion der Geräte im § 6a SpielV gibt, jedoch keine anerkannte Stelle die Umsetzung überwacht, verfahren wir mit unseren zuständigen Behörden wie folgt:

- Nur Annahme €0,50 Münzen
- keine Ausgabe oder Speichermöglichkeit
- Im Falle einer Kontrolle ist sichergestellt, dass jedes Gerät binnen 30 Minuten geöffnet und vorgeführt werden kann. (d.h. bei einer Kontrolle ist der Chef zu informieren, der selber oder durch einen Techniker das Gerät vorführt. Wir sind immer in der Lage binnen 30Minuten ein Objekt zu erreichen.)
- Investitionen in neu Geräte sind bis zur Klärung der Rechtslage nicht möglich

Ich denke, dass alle mitlesenden die Situation genauso unbefriedigend finden wie ich.
Der volkswirtschaftliche Schaden für uns alle, die Anzahl der verlorenden Arbeitsplätze bei der Geräteindustrie, Investitionsstau etc. sind für mich genauso unverständlich wie das jahrelange geeier mit der Umsatzsteuer. Schade dass das alles ist, was bei der neuen SpielV rausgekommen ist.
Bis zur Klärung müssen wir uns also "arrangieren", da es tatsächlich kein Verbot von Unterhaltungsgeräten gibt. Ich hoffe, dass das VG Dresden hier weiter bestätigt wird.
Gruß D.Corleis



Gepostet am 09.08.2006 um 13:33 von:
Benutzer: Corleis
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