Forum-Gewerberecht

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Moin
Astrid Lindgren muß wohl auchmal am Bodensee gewesen sein.

Das zuständige Amt informiert zum Reisegewerbe:

"Werbung durch Zeitungsanzeigen, Aufkleber und Visitenkarten ist im Reisegewerbe nur zulässig, wenn eine gewerbliche Niederlassung vorhanden ist, die beim zuständigen Bürgermeisteramt ange- meldet ist.
Über das Anbieten von handwerklichen Tätigkeiten können Reisegewerbekarten nicht generell und nur nach Rücksprache mit der Handwerkskammer ausgestellt werden."

im Ostalbkreis mus Frau Lindgren auch aktiv gewesen sein:

Was ist nicht erlaubt?
Siehe hierzu Aufzählung § 56 Absatz 1, der Gewerbeordnung, z. B. keine Werbung (auch keine Visitenkarte hinterlassen), keine Terminvereinbarungen.

Anmerkung: Natürlicch hinterlässt jeder Reisegewerbetreibender zB nach erledigtem Auftrag seine Visistenkarte mit vollständiger Adresse! Telefonnummer, Strasse, Wohnort, Fax oder email. !!
Wie soll der Kunde den sonst seine Gewährleistungsansprüche geltend machen ?


und die IHK Lüneburg weiß zumindestens:
"Was muss weiterhin beachtet werden?

Nach der Gewerbeordnung müssen der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma des Gewerbetreibenden an den Verkaufseinrichtungen wie Autos, Handkarren, Tischen usw. (z. B. in Form von Schildern, die für die Kunden deutlich lesbar sind) angebracht werden."

und die IHK Heilbronn beschreibt es ganz genau:

"3. Besondere Anzeigepflicht bei Wanderlagern
Auch Verkaufsveranstaltungen zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, die ein Reisegewerbetreibender oder ein stationärer Gewerbetreibender außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung durchführt, z. B. in Gaststättennebenräumen, sind Tätigkeiten im Reisegewerbe. Bei derartigen Wanderlagern müssen dann alle vor Ort aktiv am Verkauf beteiligten Personen im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, also ggf. der Unternehmer selbst und daneben seine Verkaufsmitarbeiter. Das gilt für Wanderlagerveranstaltungen am Betriebssitz des stationären Unternehmens aber nur dann, wenn die Betriebssitzgemeinde mehr als 10.000 Einwohner zählt.
Wenn auf die Verkaufsveranstaltung öffentlich hingewiesen werden soll, z. B. durch Postwurfsendung oder Zeitungsanzeige, ist das Wanderlager unabhängig von der Notwendigkeit einer Reisegewerbekarte spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung anzuzeigen.

Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:

Ort (mit genauer Anschrift) und Zeit (auch Öffnungszeiten) der Veranstaltung,
den Namen und die Wohn- bzw. Betriebssitzanschrift des vor Ort zuständigen Veranstalters (Reisegewerbetreibenden) und
den Namen und die Wohn- bzw. Betriebssitzanschrift desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden sowie
den Wortlaut und die Art der beabsichtigten Werbung.
Sowohl die Anzeige als auch die Werbung sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen und zwar bei der Stadt oder Gemeinde, in der das Wanderlager stattfinden soll. Die zuständige Industrie- und Handelskammer erhält von den Ordnungsbehörden die Zweitausfertigung der Anzeige mit der beabsichtigten Werbung, damit eine wettbewerbsrechtliche Überprüfung möglich ist.

Die Werbung muss auf jeden Fall auch den Namen und den Hauptwohnsitz des Veranstalters enthalten. Veranstalter ist derjenige, der den Vertrieb der Waren in eigener Person vornimmt und das Wanderlager angemeldet hat. Neben den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Kriterien wird die Kammer insbesondere prüfen, ob aus der Werbung deutlich wird, welche Waren zum Verkauf kommen und ob unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen), einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen angekündigt werden. Denn dies ist im Zusammenhang mit Wanderlagern immer unzulässig und führt in der Regel zur Untersagung der Veranstaltung.

In Zweifelsfällen sollten deshalb Unternehmen, die Wanderlagerveranstaltungen durchführen wollen, mit der für den Veranstaltungsort zuständigen Industrie- und Handelskammer frühzeitig Kontakt aufnehmen, damit die beabsichtigte Werbung vor Beginn der zweiwöchigen Anzeigefrist auf ihre Zulässigkeit überprüft und ggf. noch korrigiert werden kann."


Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass dieIHK en wesentlich anders informieren als die Handwerkskammern um es mal ganz neutral zu fomulieren.

mit Grüßen Jonas Kuckuk


(Wo sind denn die Werbeverbote beschrieben? ) Im TakkaTukka Land?



Gepostet am 05.06.2012 um 09:59 von:
Benutzer: jonas kuckuk
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=73497#post73497


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