Forum-Gewerberecht

» Maklererlaubnis bei gebundem Vertreter «

Erlaubnis ist erforderlich. Habe einige ex-BHW und jetzt Postbank-Vertreter in meiner § 34c-Datenbank.

Keine Erlaubnis brauchen nur Arbeitnehmer. Handelsvertreter aber sind selbständige Gewerbetreibende.

Keine Erlaubnis für die Kapitalanlagevermittlung braucht auch, wer als Ausschließlichkeitsvermittler die Anlage- u. Abschlussvermittlung für ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen betreibt und von diesem Institut der BaFin gemeldet ist. Das klingt kompliziert und ist es auch, kann aber leicht mit einem Blick in diese Datenbank recherchiert werden:
[URL=http://ww2.bafin.de/database/VGVInfo/]BaFin-Vermittler-Liste[/URL]
Achtung: Dieser Personenkreis ist dadurch nicht von der Pflicht zur Einholung der § 34c-Erl. f. d. ggf. durchzuführende Darlehensvermittlung befreit.

Beste Grüße von der Lahn
   
Frank Schuster



Gepostet am 29.05.2012 um 13:56 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
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