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Hallo! ..... und ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

Aus der Entscheidung des VG Dresden (gegen die m. W. inzwischen Beschwerde eingelegt wurde) wird sehr deutlich, dass bei der neuen SpielV, wie auch bei vielen anderen Änderungen von gesetzlichen Grundlagen zwar einiges bedacht aber letztlich mal wieder nicht zu Ende gedacht worden ist, womit wir (sowohl die Gewerbetreibenden als auch die Aufsichtsbehörden) uns heute leider immer noch "rumschlagen" müssen. So verweist das Gericht in seiner Entscheidung ja auch auf die gegenteilige Auffassung des Hessischen VGH und des OVG Rheinland-Pfalz zur "formellen" Illegalität der streitbefangenen Spielgeräte.

Das Gericht "rügt" in seiner Entscheidung ja auch, dass für die sog. "Fun-Games" seitens des Gesetz- und Verordnungsgebers keine vorherige formelle Prüf- und Zulassungsentscheidung durch die PTB vorgesehen ist und macht weiter deutlich, dass dieses eben nicht zu Lasten der Aufsteller aber auch nicht zu Lasten der Aufsichtsbehörden gehen darf. In diesem Zusammenhang führt dass Gericht weiter aus, dass ja auch bei neuen Unterhaltungsspielgeräten eine Software-Veränderung durchaus möglich ist und rügt weiter, dass der Antragsgegner (also die Überwachungsbehörde) sich nicht mit dem neuen Software-Update weitergehend auseinandergesetzt hat. Zitat: "Der Prüfung, ob dasa Softwareporgramm so verändert wurde, dass der Spielverlauf nunmehr den Voraussetzungen des § 6 a SpielV entspricht, ist der Antragsgegner nicht enthoben. Insoweit steht er jeodch, wie oben bereits ausgeführt, vor denselben Problemen wie bei jedem neuen Spielgerät, dass vom Hersteller als zulassungsfrei vertrieben wird. Insoweit hätte der Antragsgegner dem Vortrag der Antragstellerin nachgehen müssen, dass die nunemehr betriebenen Softwareprogramme mit § 6 a SpielV übereinstimmen. Über den Spielverlauf und die Spielergebnisse hat der Antragsgegner nach Aktenlage jedoch bislang keine Informationen eingeholt und auch keine Nachweise über Herstellerangaben zu denselbigen angefordert. Die Kammer kann daher hierzu keine abschließende Entscheidung treffen. Im Widerspruchsverfahren besteht für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, diese Prüfung vorzunehmen und mit der Antragstellerin im Hinblick auf jedes einzelne Gerät dauerhafte Verschlüsse für die Ausgabeschächte zu besprechen."

Dieses bedeutet, dass entgegen der von den o. g. Obergerichten vertretenen Auffassung die Aufsichtsbehörde gleichwohl eine entsprechende Prüfung für die jeweils aufgestellten einzelnen Geräte vorzunehmen hat. Es bedeutet aber auch, dass eine jegliche Auszahlungsmöglichkeit von Token o. ä. nicht zulässig ist, eine entsprechende Softwareänderung und lediglich das Entfernen von Hoppern etc. nicht ausreicht.

Dieses bedeutet aber auch, dass nach Auffassung des VG Dresden die Aufsichtsbehörden in die Lage versetzt werden müssen, die entsprechenden Prüfungen vornehmen zu können; d. h. es ist für jedes einzelne aufzustellende Gerät eine entsprechende umfangreiche Beschreibung zu dem Gerät mit der entsprechenden Softwarebeschreibung etc. vorzulegen, damit die Verwaltungen entsprechende Prüfungen vornehmen können. Da diese hierzu fachlich sicherlich nicht in der Lage sind, werden diese entsprechende Institutionen, z. B. die PTB, für die entsprechenden Prüfungen einschalten (müssen).  verwirrt  

Und dass dieses mit enormen Kosten verbunden sein wird, dürfte auch schon klar sein.

Ob eine solche Verfahrensweise sinnvoll ist und nicht im Endergebnis zu einem unnötigen Wust von Schriftsätzen, neuen Gerichtsverfahren usw. führen wird, vermag ich nicht zu beurteilen, befürchte hier jedoch das Schlimmste, wenn die Entscheidung des VG Dresden durch das OVG bestätigt wird.  Kopfkratz  

Nach meinem Dafürhalten wäre es durchaus sinnvoll, wenn sich die Automatenwirtschaft (Hersteller, Aufsteller und Spielhallenbetreiber etc.) im Rahmen einer eigenen freiwilligen "Selbstkontrolle" (hat in der Vergangenheit zwar leider relativ wenig gebracht) auferlegt, nur noch Unterhaltungsspielgeräte auf den Markt zu bringen, deren Software nicht leicht verändert werden kann (z. B. durch entsprechende versiegelte EEPROMS etc.) und diese Geräte dann zusätzlich durch eine neutrale Stelle (sei es PTB, TÜV oder auch ein neu zu gründender neutraler "Überwachungsverein") auf die entsprechende Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften prüfen zu lassen.

Eine solche "Prüfungs-Institution" (Sachverständige??!!) hätte man, wenn man gewollt hätte, durch die entsprechenden Spitzenverbände der Automatenwirtschaft schon lange schaffen können, was sowohl den Aufstellern als auch den Behörden die Arbeit sicherlich in vielen Bereichen erleichtert hätte.

Die einzigen, meines Erachtens richtigen Ansätze in dieser Richtung hat bisher die Firma ASS gezeigt, die ein entsprechendes Gerät zur Einhaltung der Bestimmungen des § 6a SpielV entwickelt und auch vom TÜV hat abnehmen lassen. Nur gibt es zu diesem Gerät ebenfalls die unterschiedlichen Rechtsauffassungen und leider bisher noch keine entsprechende Gerichtsentscheidung, die sagt, dass durch den Einsatz dieser Geräte die SpielV hinsichtlich des § 6 a SpielV abschließend erfüllt wird.

Solange wir eine solche Einrichtung nicht haben, werden wir uns weiterhin an die Vorgaben und Weisungen des Bundes- und des Landes zur Umsetzung der neuen SpielV und der entsprechenden, immer wieder aktualisierten Rechtsprechung halten müssen, bis vielleicht irgendwann eine höchstrichterliche Entscheidung (die dann ja auch für alle VG und OVG bindend ist) zu dieser Krux vorliegt.

Hierbei befürchte ich jedoch, dass die SpielV, soweit die höchstrichterliche Entscheidung nicht eine klare und dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers entsprechende Regelung bringt, wieder geändert wird. Dann wird es sicherlich eine gesetzliche Regelung (die ja vom VG Dresden gerügt wurde) zur Prüfung auch von Unterhaltungsgeräten geben.

In dieser Entscheidung des VG wurde (wenn auch am Rande) u. a. weiter deutlich, dass das Verbot von Jackpot-Systemen umfassend ist. Deshalb wurden diese Geräte ja auch abgeräumt und die Klage zu diesem Punkt zurückgenommen.

@ Corleis:

Sie sehen, auch ich kann Ihnen aufgrund der Entscheidung des VG Dresden keine abschließende Antwort dazu geben, welche Geräte bei welchem Softwarestand ggf. stehen bleiben dürfen oder abzuräumen sind. Meine Rechtsauffassung (die u. a. nicht nur auf die bisherigen Entscheidungen der VG, und der OVG sondern auch auf Weisungen des Landes Niedersachsen beruhen, letztlich aber auch ja nicht unbedingt richtig sein muss) in dieser Sache habe ich in zahlreichen Postings bereits dargelegt.



Gepostet am 09.08.2006 um 09:20 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=7330#post7330


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