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[url=http://www.firma-ausland.de/gluecksspiel_lizenz_malta.htm][b]Glücksspi
el Lizenz Malta[/b][/url][b] [url=http://www.firma-ausland.de/wettlizenz_england.htm]Wettlizenz England[/url] [url=http://www.firma-ausland.de/gluecksspiel_lizenz_isleofman.htm]Glückssp
iel Lizenz oder Wettlizenz Isle of Man[/url][/b]

[b]U[/b]nsere Netzwerkpartner (Steuer-und Rechtanwaltskanzleien) gründen für Mandanten Gesellschaften auf Isle of Man, Malta und England, mit Glücksspiel- und/oder Wettlizenz, ergänzend Lizenzen für ein Online-Casino. Außerdem sind wir über unseren Kooperationspartner BossMedia in der Lage, die fertige Software z.B. für ein Online-Spielcasino und/oder die gesamte Homepage im Internet zu installieren. Wir beraten bei der Auswahl des Sitzstaates und der erforderlichen Lizenz.

[b]Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise[/b]

[b]1. Beratung und Gesellschaftsgründung [/b]
Zunächst wird mit dem Mandanten beraten, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche Lizenz erforderlich ist. Im zweiten Schritt wird die Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen "realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland" und Konstellation mit Treuhand-Diensten unterscheiden. Mithin, ob im Sitzstaat ein "anfassbares Spielcasino" oder eine Internetplattform (Online Spielcasino) installiert werden soll.
Gründung der Gesellschaft auf Malta,England oder Isle of Man, Eintrag ins örtliche Handelsregister Erfüllung der Betriebsstättenmerkmale: -Treuhand-Direktor und ggf. Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft steuerrechtlich Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte), eine im Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach außen- als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B. aus steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend.

Alternativen: Sie- oder ein Beauftrager- verlagern Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Gesellschaft und treten als Direktor der Gesellschaft auf oder stellen einen Einheimischen als Direktor an.
-Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im Sitzstaat (keine Scheinfirma im Sinne): Kein "Briefkasten" oder eine C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).
-Bankkonto inkl. Onlinebanking und VisaCard
Die wasserdichte Gestaltung einer ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen Land nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das "anwendbares Recht" das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa Deutschland. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im Sitzstaat zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern.
Natürlich gibt es auch Mandanten, die eine reale Betriebsstättenverlagerung vornehmen, also im Sitzstaat ein für die Öffentlichkeit zugängiges Spielcasino mit eigenen Räumlichkeiten installieren. Hierbei werden keine Treuhand-Dienste installiert, vielmehr wird im Sitzstaat ein Einheimischer als Geschäftsführer angestellt und der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb ist vorhanden. Wir helfen hier- neben der Gründung der Gesellschaft und Lizenzbeantragung- bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie und Mitarbeiter. 

[b]2. Beantragung der Lizenz bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat[/b]

Unsere Partner im Gründungsland beantragen nun die jeweilige Lizenz bei der zuständigen Behörde. I.d.R. sind hierfür bestimmte Unterlagen erforderlich, z.B. Business-Plan und  Ertragsvorschau. Das Genehmigungsverfahren dauert unterschiedlich lange, zwischen 2- 6 Monaten. Nach Erteilung der Lizenz kann Ihre Gesellschaft die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. Die Lizenzen beziehen sich rechtlich auf den Sitzstaat der Gesellschaft. Wenn Sie also z.B. ein Online-Spielcasino oder Sportwetten im Internet anbieten, muss die Dienstleistung auf einem heimischen Server im Sitzstaat gehostet werden, mithin erfolgt die Vertragsanbindung der -auch weltweiten Kunden- an die Gesellschaft im Sitzstaat und der Geldfluss auf das Konto der Gesellschaft im Sitzstaat.

[b]Unterschied zwischen EU-Gesellschaft und Nicht-EU-Gesellschaft[/b]

Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B. England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar. Mithin kann die Gesellschaft z.B. in Deutschland als Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne) auftreten, sofern nur Hilfstätigkeiten, Beratung oder Werbung. Allerdings gibt es deutsche Gerichtsurteile, die eine "Vermittlung" ausländischer Spielangebote nach Ihrer Rechtsauffassung untersagen. Es muss also bei Installation einer Repräsentanz genau geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses zulässig ist.

Mithin ergeben sich interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. im Rahmen der [url=http://www.firma-ausland.de/eu_muttertochter.htm]EU-Mutter-Tochter-Ric
htlinie[/url] oder dem [url=http://www.firma-ausland.de/organschaftsmodell.htm]Organschaftsmodell.
[/url]
Bei Nicht-EU-Gesellschaften und Kein-DBA-Sachverhalt, z.B. Isle of Man, muss die Konstruktion so ausgeführt werden, dass die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs und/oder Steuerhintergehungstatbestände nicht formuliert werden kann.

Weiter unter: [url=http://www.firma-ausland.de/gluecksspiel_lizenz.htm][u]http://www.firm
a-ausland.de/gluecksspiel_lizenz.htm[/u][/url][u] [/u]



Gepostet am 08.08.2006 um 09:37 von:
Benutzer: anders
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