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 Moin   aus Rheinhessen,

in dem geschilderten Fall würde ich den meldepflichtigen Sitz der Firma in A-Dorf annehmen - bei der hier zuständigen Behörde also Pflicht zur Gewerbeanmeldung "Hauptniederlassung"
In B-Dorf wäre eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle nach § 14 anzuzeigen.
Wenn der Gewerbetreibende nun seine Firma in C-Dorf anmelden will kann er dort entweder
- eine weitere Zweigniederlassung / unselbständige Zweigstelle anzeigen
- den Sitz der Hauptniederlassung von A-Dorf nach C-Dorf verlegen

In letzterem Fall würde ich freundlich darauf hinweisen, dass diese Sitzverlegung dem Handelsregister ebenfalls anzuzeigen ist und dies nur mittels einer Gesellschafterversammlung in Beisein eines Notars beschlossen werden kann.

Vermute ich richtig, dass die Kosten in C-Dorf günstiger sind als in A-Dorf??



Gepostet am 24.04.2012 um 12:13 von:
Benutzer: Rheinhesse
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