Forum-Gewerberecht

» Abmeldung einer Firma aufgrund einer Zurückweisung vom AG «

Hallo aus Bad Fallingbostel,
wen meinst du mit "die betreuende Verwaltung"? Eine Abmeldung kann m.E. nur der Gewerbetreibende selbst vornehmen, egal ob rückwirkend oder nicht. Auch eine Abmeldung von Amtswegen geht nur dann, wenn feststeht, dass das Gewerbe tatsächlich nicht ausgeübt wird und/oder wurde.
Außerdem sind auch die Gewerbeanzeige und die Eintragung im Handelsregister zwei verschiedene Paar Schuhe. Die GmbH war eingetragen und damit auch als juristische Person existent. Sie hat angezeigt, dass sie bei euch ein Gewerbe ausübt. Wenn jetzt handelsrechtliche Vorgaben einer Sitzverlegung, Eröffnung einer Zweigstelle oder ahnlichem entgegenstehen, dürfte das keine Auswirkung auf die Gewerbeanzeige haben.
M.E. müßte jetzt geprüft werden, ob das Gewerbe in eurem Zuständigkeitsbereich tatsächlich noch ausgeübt wird, oder nicht. GgF. müßte die GmbH zur Abganbe einer entsprechenden Gewerbeanzeige aufgefordert werden.
Wenn das, was die GmbH macht, nicht mit handelsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist, wäre das Sache des registergerichts.
Viele Grüße, Regina Runge



Gepostet am 10.04.2012 um 12:51 von:
Benutzer: Runge
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