Forum-Gewerberecht

» Lärmbelästigung durch Billiardcafé «

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Der Betreiber hat eine Gaststättenerlaubnis für eine bestimmte Betriebsart (hier wohl Schank/Speisewirtschaft als Billardcafe).
Nach Ihren Angaben hat er mittlerweile die Betriebsart geändert und der Betrieb ist zu einer Musikgaststätte oder Diskothek mutiert.
Hier kommt es darauf an, wie nachhaltig diese Veränderung vorgenommen wurde. Zum Beispiel liegt keine Betriebsartenänderung vor, wenn der Betreiber lediglich einmal im Monat eine Tanzveranstaltung durchführt. Es kommt auf die betriebsbeschreibenden Merkmale der Gaststätte an. Wenn Sie genug Hinweise darauf haben, dass die Gaststätte außerhalb der bestehenden Gaststättenerlaubnis betrieben wird, dann liegen Sie grundsätzlich richtig. Aber Vorsicht: Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen! Eine Schließung muss als letztes und unabweisbares Mittel zur Herstellung der Ordnung begründet werden. Aus dem Sachverhalt geht aber nicht hervor, wie intensiv die Störungen etc. waren.
Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob der eingetragene Tanzverein nunmehr Betreiber der Gastsättte ist (ggf. vielleicht nur zu den lärmigen Events). Der Betreiber möchte durch die Vereinsgründung eine geschlossene Gesellschaft simulieren. Dies schlägt jedoch fehl, da eine öffentliche Gaststätte auch dann gegeben ist, wenn diese nur bestimmten Personenkreisen (hier die Vereinsmitglieder) zugänglich ist. Unter Umständen wäre dann der Verein wegen unerlaubten Gaststättenbetriebes dran.

Unabhängig von der oben gemachten gaststättenrechlichen Erörterung sind auf Grund des Sachverhaltes Hinweise darauf gegeben, dass die Gaststätte in ihrer ursprünglichen Nutzung geändert wurde. Dies wäre dann baugenehmigungspflichtig. Hierfür wäre übrigens die Betreiberperson ziemlich egal, denn aus baurechtlicher Sicht wird die Anlage (hier Diskothek) beurteilt. Hier wäre die baurechtliche Zulässigkeit zu prüfen.

Die subjektiven Aussagen von Polizei und Nachbarschaft sind übrigens relevant. Wenn mehrere Zeugen unabhängig voneinander den jeweiligen Sachverhalt bestägigen können, so muss sich dies der Betreiber vorhalten lassen. Bedenklich wäre dies nur, wenn z.B. in einem dichtbesiedleten Gebiet jeweils nur ein Nachbar beschwert und sonst niemand.



Gepostet am 29.03.2012 um 11:49 von:
Benutzer: Schwarzer
Der Original-Beitrag :
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