Forum-Gewerberecht

» Änderung einer Gesellschaftsform «

Hei aus Hamm,

die Umwandlung einer BGB-Gesellschaft in eine OHG ist gewerberechtlich nicht anzeigepflichtig. Bei Personengesellschaften , wie es sowohl die BGB-Gesellschaft als auch die OHG ist, sind die [B]geschäftsführenden Gesellschafter[/B] grundsätzlich anzeigepflichtig, nicht jedoch die Gesellschaft als solche.

Einzige Ausnahmen:
Durch das Handwerks- und Gaststättenrecht wird auch Personengesellschaften die Fähigkeit verliehen, Träger gewerberechtlicher Rechte und Pflichten zu sein.

(Kommentar Landmann/Rohmer zu § 14, Rd.-Nr. 54 - 55a)

Da die Gesellschafter aber schon gemeldet sind, ist eine erneute Meldung nicht möglich, es sei denn, der Gewerbegegenstand hat sich geändert.
Das mag zwar verwirrend sein, entspricht aber der Struktur der Personengesellschaften.

Viele Grüße

Jörg Wiesemeier



Gepostet am 30.05.2005 um 15:58 von:
Benutzer: Jörg Wiesemeier
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